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Satzung der VEHEG


§ 1 Name, Ziele und Sitz der Vereinigung

(1) Die Vereinigung ehemaliger Eutiner Gymnasiasten und Oberschüler (VEHEG) e.V. ist der freiwillige Zusammenschluss ehemaliger Schüler(innen) der Johann-Heinrich-Voß-Schule und ihrer Rechtsvorgänger.

Es ist das Ziel dieser Gemeinschaft, die Verbindung der ehemaligen Schüler untereinander und mit der Schule zu pflegen und die Erinnerung an die Schulzeit lebendig zu halten.

(2) Sitz der Vereinigung ist Eutin.

(3) Die Vereinigung ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Vereinigung kann jede(r) ehemalige Schüler(in) der in § 1 genannten Schule werden.

Der Beitritt steht auch den ehemaligen und jetzigen Lehrkräften der Schule offen.

(2) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Der Vorstand kann bei Vorliegen besonderer Gründe die Aufnahme in die Vereinigung verweigern.

(3) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen.

 

§ 3 Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Mitglied unbekannt verzieht, mit dem Jahresbeitrag im Rückstand ist oder nach Abgabe der Beitrittserklärung weiterhin die Johann-Heinrich-Voß-Schule besucht.

(2) Mitglieder, deren Mitgliedschaft ruht, haben keinen Anspruch auf Leistungen der Vereinigung.

 

§ 4 Ausschluss

(1) Der Vorstand kann Mitglieder, die mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind oder die gegen die Belange der Vereinigung gröblich verstoßen, ausschließen. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen, soweit dem Vorstand der Aufenthaltsort bekannt ist.

(2) Gegen den Ausschluss ist Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Höhe des Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Der Beitrag wird am 1. Januar eines jeden Jahres fällig.

(2) Der Vorstand kann Umlagen erheben. Die Umlage darf die Höhe eines Jahresbeitrages nicht übersteigen. Sie bedarf der nachtraglichen Billigung der Mitgliederversammlung.

(3) Der Vorstand kann auf schriftlich begründeten Antrag den Beitrag erlassen.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Organe der Vereinigung sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich im Rahmen eines Wiedersehenstreffen im Herbst durchgeführt werden. Zu den Mitgliederversammlungen ist durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen zuvor zu laden.

(3) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die über die Mitgliederversammlung geführte Niederschrift, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist, ist zu Beginn der nächstjährigen Versammlung zu verlesen.

(5) Der Vorstand hat auf schriftlichen Antrag von 20 Mitgliedern eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Vereinigung. Er besteht aus fünf gleichberechtigten Mitgliedern, dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem jeweiligen Direktor der Johann-Heinrich-Voß-Schule. Die Vereinigung wird vertreten im Sinne des § 26 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter stets durch den 1. oder den 2. Vorsitzenden.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt.

(Wiederwahl ist zulassig. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

(3) Der jeweilige Leiter der Johann-Heinrich-Voß-Schule ist kraft seines Amtes Vorstandsmitglied. Es bedarf keiner Wahl.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag .

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(5) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.

(6) Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand jederzeit das Vertrauen entziehen. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von zwei dritteln der anwesenden Stimmen.

 

§ 7a Vertreter der Schule

(1) Ein(e) Schüler(in) der Oberstufe der Johann-Heinrich-Voß-Schule soll die Verbindung der Vereinigung mit den jetzigen Schüler(innen) aufrechterhalten. Er (Sie) hat das Recht, an Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen teilzunehmen.

(2) Der Vorstand hat das Recht, Lehrkräfte der Johann-Heinrich-Voß-Schule zur Beratung heranzuziehen und zu Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen einzuladen.

 

§ 8 Kassenführung

(1) Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr. Die Kasse ist vor der Mitgliederversammlung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz l dieser Satzung von zwei Kas.senprUfern zu prüfen. Die Ernennung der Kassenprüfer erfolgt durch die Mitgiieder-versammlung im voraus für einen Zeitraum von 3 Jahren.

(2) Der Kassenbericht und der Prüfungsbericht sind der Mitgiederversammlung mit dem Antrag auf Entlastung vorzulegen.

 

§ 9 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.

In Rundschreiben, die mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz l dieser Satzung zu versenden sind, ist auf die Satzungsänderung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung darf von dem Änderungsvorschlag abweichen.

 

§ 10 Auflösung

Die Auflösung der Vereinigung kann von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Ein derartiger Beschluss kann nur gefasst werden, wenn der diesbezügliche Antrag aus der Einladung ersichtlich war.

Im Falle der Auflösung der Vereinigung fällt das Vermögen an den Verein der Freunde und Förderer der Johann-Heinrich-Voß-Schuie e.V.

 

§ 11 Übergangsvorschriften

Bei der ersten nach diesen Vorschriften vorzunehmenden Wahl wird der Vorstand im Sinne dieser Satzung neu gewählt.

 

§ 12 Inkrafttreten

Die Neufassung der am 16. September 1989 errichteten Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in Kraft.

 

gezeichnet

Peter Pflug

Bärbel Godow


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